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   LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20   

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https://dejure.org/2020,29543
LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20 (https://dejure.org/2020,29543)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20 (https://dejure.org/2020,29543)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. August 2020 - 6 Sa 64/20 (https://dejure.org/2020,29543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ArbZG § 2 Abs 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3
    Tariflich geregelte unterschiedliche Nachtzuschläge und allgemeiner Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG; Reichweite der Einschätzungsprärogative der Tarifparteien bei der Tarifgestaltung; Tarifsystematische Rechtfertigung unterschiedlicher Zuschlagshöhen

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, § ... 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 4 ArbGG, § 89 Abs. 1 ZPO, §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO, § 26 Abs. 1, 2 MTV, § 26 Abs. 1 MTV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Artikel 3 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2, 3 TVG, § 4 Abs. 1 TVG, Art.1 Abs. 3 GG, Artikel 1 Abs. 3 GG, Artikel 9 Abs. 3 GG, § 2 Abs. 3 ArbZG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Das widerspreche nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) dem allgemeinen Gleichheitssatz.

    Danach ist die Klage als abschließende Gesamtklage für den streitgegenständlichen Zeitraum zu qualifizieren (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 13).

    Der auch insoweit bestehende Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten in Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung in der normierten Art und Weise sachlich rechtfertigen könnten (BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44).

    Auch wenn der Zuschlag für Nachtschichtarbeit mit 25 % pro Stunde dem Mindestsatz entspricht, der nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 6 Abs. 5 ArbZG bei normaler Belastung einzuhalten ist (vgl. BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44) , besteht vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtarbeit innerhalb von Schichten leisten, und Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichten verrichten (BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48) .

    Auch wenn das BAG in der Entscheidung vom 21.03.2018 (BAG - 10 AZR 34/17 - Rn. 52) ausführt, dass die Teilhabe am sozialen Leben durch unregelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen nicht in einem höheren Maß gefährdet werde, als bei Nachtarbeit innerhalb von regelmäßigen Schichten, ist doch zu berücksichtigen, dass jede Abweichung von der regulären Arbeitszeit innerhalb - lange im Voraus - feststehender Schichten für die davon betroffenen Arbeitnehmer eine erneute Abstimmung der Lebensbereiche Arbeit und Familie, Freunde sowie Freizeit erforderlich macht.

    Ein Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den Gleichhandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, woraufhin der Kläger keinen Anspruch auf weitere 25 % Zuschlag pro Stunde im Wege der Anpassung "nach oben" (vgl. hier zu BAG 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 58) hat.

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Würden Tarifnormen wie hoheitliche Eingriffe in Grundrechte uneingeschränkt am Maßstab der Verhältnismäßigkeit überprüft, führte dies zu einer "Tarifzensur" durch die Arbeitsgerichte (BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19) .

    Diesen steht es nicht zu, eigene Gerechtigkeitsvorstellungen anstelle der Bewertungen der zuständigen Koalitionen zu setzten (BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26).

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Dabei ist nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 15).

    Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn Tarifvertragsparteien vorliegend bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe berücksichtigen, dass die schichtplanmäßige regelmäßige Arbeitszeit im geringeren Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten eingreift, als die nur ausnahmsweise unregelmäßige und außerhalb von Schichten geleistete Nachtarbeit (vgl. BAG 11.12.2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 23) .

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Eingruppierung einer

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Dabei handelt es sich im Vergleich zum Gleichbehandlungsgrundsatz um unterschiedliche Streitgegenstände, die vom Kläger nicht vorgetragen worden und deshalb vom Gericht nicht zu überprüfen sind (vgl. BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 23, BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10- Rn. 57).
  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 456/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Dabei handelt es sich im Vergleich zum Gleichbehandlungsgrundsatz um unterschiedliche Streitgegenstände, die vom Kläger nicht vorgetragen worden und deshalb vom Gericht nicht zu überprüfen sind (vgl. BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 23, BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10- Rn. 57).
  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Auch wenn der Zuschlag für Nachtschichtarbeit mit 25 % pro Stunde dem Mindestsatz entspricht, der nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 6 Abs. 5 ArbZG bei normaler Belastung einzuhalten ist (vgl. BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44) , besteht vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtarbeit innerhalb von Schichten leisten, und Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichten verrichten (BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48) .
  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Erforderlich, aber auch genügend ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92 - Rn. 5).
  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 19) .
  • BGH, 16.07.2013 - VIII ZB 62/12

    Berufungsschriftsatz: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts als

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Ob ein Schriftzug eine Unterschrift darstellt, unterliegt der Beurteilung des Gerichtes, wobei in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweist, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, 16.07.2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 11).
  • BAG, 19.02.2020 - 5 AZR 179/18

    Auslegung des Haustarifvertrags - Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20
    Die Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (vgl. BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 12).
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 2026/19

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein so wesentlicher Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 MTV leisten, und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit verrichten, der einen doppelt so hohen Nachtzuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigen würde (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 48 zum Zuschlag im Verhältnis 15% zu 50% und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 71; Rev. 10 AZR 433/20).

    Soweit die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt und durch kurzfristige Heranziehung zu Nachtarbeit höher belastet wird als der Arbeitnehmer, der sich auf einen vorhergehenden Rhythmus einstellt und seine Aktivitäten daran anpasst, hält sich diese Differenzierung jedenfalls noch im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 22; und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 68, 75).

    Die Zuschlagsdifferenz wird zwar durch die Zahl der möglichen Freischichten nicht ausgeglichen, gleichwohl sind aber die Freischichten als Kompensationsleistung zu berücksichtigen, zumal die Freischichten im höheren Maße als die Zahlung von Zuschlägen dem Gesundheitsschutz dienen (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 78).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 129/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein so wesentlicher Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 MTV leisten, und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit verrichten, der einen doppelt so hohen Nachtzuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigen würde (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 48 zum Zuschlag im Verhältnis 15% zu 50% und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 71; Rev. 10 AZR 433/20).

    Soweit die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt und durch kurzfristige Heranziehung zu Nachtarbeit höher belastet wird als der Arbeitnehmer, der sich auf einen vorhergehenden Rhythmus einstellt und seine Aktivitäten daran anpasst, hält sich diese Differenzierung jedenfalls noch im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 22; und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 68, 75).

    Die Zuschlagsdifferenz wird zwar durch die Zahl der möglichen Freischichten nicht ausgeglichen, gleichwohl sind aber die Freischichten als Kompensationsleistung zu berücksichtigen, zumal die Freischichten im höheren Maße als die Zahlung von Zuschlägen dem Gesundheitsschutz dienen (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 78).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein so wesentlicher Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 MTV leisten, und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit verrichten, der einen doppelt so hohen Nachzuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigen würde (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 48 zum Zuschlag im Verhältnis 15% zu 50% und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 71; Rev. 10 AZR 433/20).

    Soweit die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt und durch kurzfristige Heranziehung zu Nachtarbeit höher belastet wird als der Arbeitnehmer, der sich auf einen vorhergehenden Rhythmus einstellt und seine Aktivitäten daran anpasst, hält sich diese Differenzierung jedenfalls noch im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 22; und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 68, 75).

    Die Zuschlagsdifferenz wird zwar durch die Zahl der möglichen Freischichten zwar nicht ausgeglichen, gleichwohl sind aber die Freischichten aber als Kompensationsleistung zu berücksichtigen, zumal die Freischichten im höheren Maße als die Zahlung von Zuschlägen dem Gesundheitsschutz dienen (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 78).

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